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UN-Monitoringausschuss: Zwangssterilisation

Punkt 7 der Stellungnahme bezieht sich auf die Zwangssterilisation. In Österreich dürften Hunderte Frauen mit Behinderungen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen sterilisiert worden sein. Expert*innen aus der „Behindertenbetreuung“ vermuten, dass rund jede zweite Frau mit Lernschwierigkeiten über 40 Jahre zwangssterilisiert wurde.

Was genau ist Zwangssterilisation?

„Dass bis 2001 ca. 50 Prozent der Frauen mit intellektueller Behinderung ohne Wissen und Einwilligung zwangssterilisiert wurden, ist eine der größten Menschenrechtsverletzungen der 2. Republik“. In Österreich dürften Hunderte Frauen mit Behinderungen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen sterilisiert worden sein. Rund jede zweite Frau mit Lernschwierigkeiten über 40 Jahre ist zwangssterilisiert, vermuten Expertinnen aus der „Behindertenbetreuung“. Diese Aussage trifft wohl auch heute noch zu, allerdings gibt es keine verlässlichen Daten über erfolgte Sterilisation sowie über die Hintergründe. Eingriffe wurden häufig gegen den Willen oder unter erzwungener Einwilligung der betroffenen Personen vorgenommen.

Die Zwangssterilisation wird zur Verhütung einer ungewollten Schwangerschaft vorgenommen, betrifft in der Regel Menschen mit Lernschwierigkeiten oder psychosozialen Behinderungen und von diesen fast ausschließlich Frauen und Mädchen. Auch heute sind immer noch Frauen vorrangig für die Empfängnisverhütung zuständig. Diese werden häufig zur Abgabe einer Einverständniserklärung gezwungen, emotional und psychisch unter Druck gesetzt oder aber auch einfach überredet bzw. manipuliert.

Ebenfalls unausgesprochen bleibt das Problem der sexuell übertragbaren Krankheiten.

Eine Sterilisation sollte grundsätzlich erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betroffene Person die Folgen versteht und einverstanden ist, alle anderen Verhütungsmittel über einen längeren Zeitraum ausprobiert wurden und sich als nicht tauglich erwiesen haben, und wenn feststeht, dass überhaupt ein Wunsch nach Sexualität besteht und / oder sie eine Sexualbeziehung hat.

Die Zwangssterilisation ist in § 90 Abs. 2 Strafgesetzbuch geregelt und strafbar: Die von einer Ärztin oder einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Die Handlungsempfehlungen an Bund, Länder und Krankenanstalten lauten:

Handlungsempfehlungen: Zwangssterilisation

An den Bund:

  • Entschädigung der Opfer einer ungewollten Zwangssterilisation als Eingriff in das absolut geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit. Entschädigung der Opfer einer ungewollten Zwangssterilisation als Eingriff in das absolut geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit aus §1325 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch. Vergleiche: Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2016
  • Bewusstseinsbildung, Schulung und Aufklärung für Menschen mit Behinderungen und für Angehörige

An die Länder:

  • Bewusstseinsbildung, Schulung und Aufklärung für Menschen mit Behinderungen und für Angehörige

An die Krankenanstalten:

  • Barrierefreie und umfassende Beratung als Entscheidungshilfe zur Einwilligung in eine Sterilisation
  • Barrierefreie Sprache in der Sexualmedizin und entsprechende Schulung medizinischen Personals

Link: Familie und Partnerschaft – Visualisierung veröffentlicht | Monitoring­­Ausschuss.at (monitoringausschuss.at)

Foto/Video Credits: Adobe Stock / Gebärdenwelt.tv
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