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UN-Monitoringausschuss: Zusammenfassung

Zusammenfassung:

De-Institutionalisierung

  • Weil sie die Grundvoraussetzung für eine gelebte Partnerschaft von Menschen mit Behinderungen ist.
  • De-Institutionalisierung bedeutet:

Gelebte Partnerschaft ist auch elf Jahre nach der Ratifizierung der UN-BRK kaum möglich, wenn Menschen mit Behinderungen nach wie vor in Institutionen leben (müssen). Dort gibt es meist weder sexualpädagogische Konzepte noch Rückzugsmöglichkeiten und somit Privatsphäre, was die Grundvoraussetzung für eine gelebte Partnerschaft ist. Wir verweisen hier auf die Stellungnahme des Monitoringausschuss zur De-Institutionalisierung. 

Bund Länder Zuständigkeiten

  • Unterschiedliche Zuständigkeiten, getrennte Finanzierung und die Menge an länderspezifischen Regelungen sorgen für ein Ungleichgewicht, wenn es um die Rechte von Menschen mit Behinderungen geht. Eine Möglichkeit wäre das Behindertenrecht als Grundsatzmaterie zu verankern.

Gerade bei dem Thema Partnerschaft und Familie von Menschen mit Behinderungen wird deutlich, wie sehr das Behindertenrecht als Querschnittsmaterie alle staatlichen Bereiche berührt. Es kommt zu erheblichen Regelungs- und Abstimmungsproblemen der beteiligten Organe wie auch auf Grund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Länder und führt zu höchst unterschiedlichen Bedingungen für Menschen mit Behinderungen in den einzelnen Bundesländern. Hinzu kommen die unterschiedlichen Vorstellungen der einzelnen Kompetenzträger, wie „Behindertenpolitik“ auszuführen ist. Aufgrund der Kompetenztrennung zwischen Bund und Ländern besteht eine große Regelungsvielfalt rund um das Thema Familie und Partnerschaft von Menschen mit Behinderungen. So sind alle Bereiche der „Behindertenpolitik“, die nicht ausdrücklich Bundessache sind, Zuständigkeit der Länder. Unterschiedliche Zuständigkeiten, getrennte Finanzierung, sowie die Vielzahl länderspezifischer Regelungen erzeugen ein starkes Ungleichgewicht in den einzelnen Ländern und sorgen für Rechtsunsicherheit und ungleiche Behandlung. Daraus folgen völlig unterschiedliche Standards in der „Behindertenhilfe“, der Hilfsmittelversorgung, usw.

Bislang wurde nur die Vereinbarung nach Artikel 15a genutzt, aber es besteht die Möglichkeit nach Artikel 12, Behinderungsrecht als Grundsatzmaterie zu verankern. Eventuell wäre es denkbar, diese Thematik unter den Begriff des Armenwesen zu regeln, wäre das nicht möglich, so müsste die Rechtssicherheit über eine Verfassungsänderung hergestellt werden.

Einheitliche Standards

Wie in allen anderen Bereichen der Rechte für Menschen mit Behinderungen braucht es auch hier österreichweit einheitliche Standards in allen Bundesländern, um die Rechtssicherheit für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Der Monitoringausschuss hat hinlänglich festgestellt, dass für die adäquate Umsetzung der Ziele aus der UN-BRK einheitliche Standards unumgänglich sind.

Fehlende Unterstützung

Bei Partnerschaft und gelebtem Sexualleben sowie insbesondere bei Erziehung von Kindern fehlt bedarfsgerechte und mit Rechtsanspruch ausgestattete Unterstützung. Da das Thema Rechte für Menschen mit Behinderungen nach wie vor als ein Thema aus dem Sozialbereich gesehen wird, fehlt hier derzeit die gesetzliche Grundlage in der Kinder- und Jugendhilfe, um eine adäquate Unterstützung für Eltern mit Behinderungen umsetzen zu können. 

Haushaltsansätze Bund Länder

Die Umsetzung der Ziele aus der UN-BRK ist mit Startkosten verbunden, wie es die Umsetzung des Erwachsenenschutzgesetzes exemplarisch gezeigt hat. Es ist daher zwingend notwendig, einen Haushaltsansatz auf Bundes- und Länderebene zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Umsetzung der UN-BRK zu schaffen. 

Grundlagenwissen

Die fehlende strukturelle Verankerung von Grundlagenwissen über die UN-BRK und den daraus resultierenden Verpflichtungen der Vermittlung in den Ausbildungen der betreffenden Berufsgruppen (z.B. Richterinnen und Richter, Ärztinnen und Ärzte, Verwaltungspersonal, Pflegepersonal) führt zu einer strukturellen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen.

Das medizinische Modell von Behinderung als Grundlage

Gerade im medizinischen Bereich wirkt sich die Negierung des sozialen Modells von Behinderung unmittelbar nachteilig auf die Lebensrealität von Menschen mit Behinderungen aus. Bei Gefahr in Verzug geht das Vorhandensein einer Behinderung automatisch mit dem Absprechen der für Elternschaft notwendigen Fähigkeiten einher. Hinzu kommt, dass es keine flächendeckende adäquate Elternassistenz gibt.

Barrieren in den Köpfen – Mangelndes Wissen im Personal, Kinder- und Jugendhilfe, Richterinnen und Richter

Behörde, Medizin und Justiz haben strukturelle Deutungs- und Entscheidungshoheit über die Lebensbereiche von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in den Bereichen Zwangssterilisation, Kindesabnahme und Adoption bzw. verweigerte Adoption. Insoweit sind Schulungen von Angehörigen der beteiligten Berufsgruppen zwingend erforderlich, um die diskriminierenden Einstellungen gegenüber Menschen mit Behinderungen abzubauen.

Gemeinsame Strategie Bund und Länder

Der Bund und die Länder müssen eine gemeinsame konventionskonforme Strategie entwickeln, um die Ziele der UN-BRK erreichen zu können: Das beginnt bei einer gemeinsamen Rechtsgrundlage (wie schon erwähnt kommt hierfür eine §15a-Vereinbarung oder eine Grundsatzgesetzgebung in Frage), führt über einen gemeinsamen Haushaltsansatz auf Bundes- und Länderebene und endet nicht zuletzt in konventionskonformen Ausbildungscurricula für die Beamtinnen und Beamten der exekutierenden Behörden auf Bundes- und Länderebene (bspw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfeämter) sowie der Ärztinnen und Ärzte, dem Pflegepersonal und allen anderen Berufsgruppen, die Projekte für die Kinder- und Jugendhilfe abwickeln.

Link: Familie und Partnerschaft – Visualisierung veröffentlicht | Monitoring­­Ausschuss.at (monitoringausschuss.at)

Foto/Video Credits: Adobe Stock / Gebärdenwelt.tv
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