Worum geht es? Die Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Hier im Speziellen in Fragen der Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaft.
Welche rechtliche Grundlage gibt es hierzu? Den Artikel 23 der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese Konvention verpflichtet Vertragsstaaten Maßnahmen zur Gleichberechtigung für Menschen mit Behinderungen zu setzen und diese auch umzusetzen.
In den folgenden Videos werde ich euch einen kurzen Überblick geben. Die Stellungnahme besteht aus 8 Teilen.
Im ersten Teil, den ich euch hier kurz präsentiere, geht es um die Einleitung in dieses wichtige Thema:
Artikel 23 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet die Vertragsstaaten, wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit Anderen in Fragen der Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaft zu beseitigen.
Auch Menschen mit Behinderungen haben das Bedürfnis nach einer ausgefüllten und zufriedenstellenden Partnerschaft und einem glücklichen Familienleben. Die Realisierung der Vorgaben der UN-BRK ist für Menschen mit Behinderungen in Österreich allerdings in den meisten Fällen nicht erfolgt. Vorurteile, Ablehnung durch Familie, Umfeld oder Betreuerinnen und Betreuer, fehlende Unterstützungen und organisatorische Schwierigkeiten bei der Bereitstellung geeigneter Wohnformen für Familien und Partnerschaften führen dazu, dass viele Menschen mit Behinderungen ihre Vorstellungen von Familie und Partnerschaft nicht leben können. Hinzu kommt mit Geburt eines Kindes oft auch die Angst vor der Kindesabnahme.
Ein besonders großes Problem ist der Umstand, dass Rechte von Menschen mit Behinderungen in verschiedenen Kompetenztatbeständen enthalten sind. Das Behindertenrecht berührt gerade im Bereich Familie und Partnerschaft eine Vielzahl verschiedener Rechtsbereiche. Dadurch kommt es zu unterschiedlichen Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern mit der Folge, dass die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterschiedliche Regelungen erlassen können und dies auch tun. Die mit dem Behindertenrecht einher gehenden Leistungsansprüche werden von verschiedenen Leistungsträgern in unterschiedlicher Weise erfüllt. Im Rahmen der öffentlichen Sitzung wurde deutlich, wie schwierig es sein kann, entsprechende Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Für alle auf der öffentlichen Sitzung angesprochenen Bereiche wurde von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern umfassende Beratungen gewünscht.
Handlungsbedarf besteht vor allem bei der Schaffung österreichweit flächendeckender und durchgehend barrierefreier Unterstützungsangebote und –strukturen. Die Sicherstellung umfassender Beratung mit einem Fokus auf Selbsthilfe- bzw. Selbstvertretungsgruppen und Peer-Counseling ist ebenso wichtig wie der Ausbau von alternativen Unterstützungsdiensten, die eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf Assistenz und Unterstützung sowie die Bereitstellung geeigneter Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in Familie und Partnerschaft.
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Peer Counceling bedeutet: Peer Counseling wird unter anderem als die pädagogische Methode der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung bezeichnet. Dahinter verbirgt sich die Erfahrung aus sogenannten Selbsthilfegruppen. In solchen Selbsthilfegruppen finden sich Personen, die in einer ähnlichen Lebenssituation sind – in diesem Fall behinderte Menschen. Sie unterstützen sich gegenseitig und tauschen ihre Erfahrungen aus. Wie auch in anderen Gruppen (z. B. Frauen, Alkoholiker, etc.) führt dies zu der bewussteren Erfahrung der eigenen Identität.
Im Folgenden werden Themenbereiche angeführt, für die der Monitoringausschuss in der Langfassung seiner Stellungnahme konkrete Handlungsempfehlungen formuliert.