Ihr wisst nun warum es so wichtig ist allen Menschen auf unserer Erde die Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Leben zu ermöglichen. Diesmal befassen wir uns mit dem 2. Punkt der Stellungnahme – dem Recht auf Partnerschaft.
Worum geht es? Partnerschaft kann in den verschiedensten Formen gelebt werden. Das wird selbstverständlich auch von Menschen mit Behinderungen gewünscht. Doch es gibt hier zusätzlichen Widerstand nicht nur vom Umfeld, sondern auch von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
In diesem zweiten Teil geht es also um das „Recht auf Partnerschaft“:
Artikel. 23 Absatz. 1 lit. a UN-BRK sieht das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen vor. Das vergleichbare Recht auf Eheschließung des Art. 12 EMRK garantiert dieses Recht hingegen nur gemäß der „einschlägigen nationalen Gesetzen“.
Die EMRK regelt das recht auf Eheschließung für alle 47 unterzeichnen Vertragsstaaten. Jeder dieser 47 Staaten kann im eigenen Land das Recht auf Eheschließung regeln und hat das auch getan. Das Recht auf Eheschließung ist also in den Ländern unterschiedlich. Die EMRK garantiert nur, dass das jeweilige Landesrecht eingehalten wird. Beispiel: wenn es in einem Land keine gleichgeschlechtliche Ehe gibt, nach der EMRK das aber möglich ist, gilt hier das Recht des jeweiligen Landes – also keine Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.
Menschen mit körperlichen und motorischen Einschränkungen sowie mit Lernschwierigkeiten oder psychosozialen Behinderungen sind auch im Bereich der sexuellen Interaktion im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen erheblich benachteiligt. Sie haben nicht die gleiche Möglichkeit, in einer Familie oder Partnerschaft zu leben, da dies vielfach von der Ursprungsfamilie und dem sozialen Umfeld abgelehnt wird – „viele sind dagegen.“ Identitätsfördernde Partnerbeziehungen – auch gleichgeschlechtliche – bei Menschen mit Behinderungen sind grundsätzlich positiv und zu unterstützen. Partnerschaft kann in vielen unterschiedlichen Formen gelebt werden und wird von Menschen mit Behinderungen meist auch gewünscht. Geringe Erwerbsbeteiligung, hohe Armutsgefährdung und die Tatsache, dass Menschen mit Behinderungen oftmals in Einrichtungen wohnen und ihren Wohnort nicht selbst wählen können, führen aber dazu, dass Ehe, Partnerschaft, Familie und Elternschaft nicht gelebt werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass Betreuerinnen und Betreuer und Begleiterinnen und Begleiter zu „Normalrichterinnen und Normalrichter“ werden und festlegen, was eine Partnerschaft bzw. was eine (gute) Partnerschaft ist und was nicht, und damit jeweils nach Beurteilung Menschen mit Behinderungen an der Ausübung einer Partnerschaft gehindert werden.
Was wollen wir? Anbei nun die Forderungen an Bund, Länder und Ministerium:
An das für Verfassungsfragen zuständige Ressort des Bundes:
- Überprüfung der österreichischen Verfassungsrechtslage anhand der Inhalte der UN-BRK
- Prüfung der gänzlichen (verfassungsrechtlichen) Integration des Artikels 23 UN-BRK (grds. natürlich auch aller anderen Artikel). Hierbei: Umsetzung der UN-BRK im Landesrecht, insbesondere im Kinder- und Jugendhilferecht, hinsichtlich der Funktion und der rechtlichen Stellung der Kinder- und Jugendanwaltschaften in den Ländern
An die Länder:
- Bereitstellung von Wohneinrichtungen unterschiedlichster Art, in denen Menschen mit Behinderungen in einer Partnerschaft selbstbestimmt leben und je nach Bedarf entsprechend – auch auf längere Dauer – begleitet werden können
- Verpflichtende Fortbildungen des Personals in Wohneinrichtungen zum Thema Partnerschaft und Sexualität bei Menschen mit Behinderungen
- Verpflichtende Fortbildungen des Personals zum Thema der besonderen Bedarfe im Rahmen der Betreuung von Menschen mit psychosozialen Behinderungen
- Verstärkte Zusammenarbeit der beteiligten Stellen wie Wohnungsamt und Behindertenhilfe, ggf. auch die Kinder- und Jugendhilfe
An das Familienministerium:
- Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit und Elternarbeit unter Einbeziehung von Geschwistern und Kindern
Die Länder werden aufgefordert, in Bezug auf die sie betreffenden Empfehlungen eine konventionskonforme gemeinsame Strategie zu entwickeln.