Punkt 3 der Stellungnahme befasst sich mit der „nicht gelebten Sexualität von Menschen mit Behinderungen“. Denn leider ist Sexualität noch immer keine Selbstverständlichkeit im Leben von Menschen, die aufgrund fehlender Alternativen in Institutionen leben müssen. Sexualität hat viel mit Privatsphäre zu tun. Die muss gegeben sein. Für alle Menschen.
„Sexualität ist ein wesentlicher Teil der Persönlichkeit jedes Menschen. Aus diesem Grund müssen positive Rahmenbedingungen geschaffen werden, innerhalb derer jeder Mensch alle sexuellen Rechte als Teil seiner Entwicklung in Anspruch nehmen kann.“ Das gilt auch für Menschen mit Behinderungen. Trotz zunehmender Normalisierung ihrer Lebensverhältnisse und Bemühungen um Inklusion ist Sexualität noch immer kein selbstverständlicher Bestandteil des Lebens von Menschen, die wegen ihrer intellektuellen, psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen und mangels adäquater Alternativen in Institutionen leben müssen.
Zur Verwirklichung sexueller Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen innerhalb einer Einrichtung sind folgende Kriterien im Sinne der Menschenwürde zu beachten:
- das Recht auf individuelles Sexualleben und die eigene Intimsphäre
- das Recht auf Sexualpädagogik und Sexualberatung (Sexualpädagogisches Konzept)
- das Recht auf Sexualbegleitung / Sexualassistenz
Der Fachausschuss der Vereinten Nationen hat bereits 2013 festgestellt, dass Österreich nicht genug unternimmt, um den Abbau von Institutionen voranzutreiben. Das Ziel muss sein, dass Menschen mit Behinderungen nicht mehr in Heimen leben müssen. Bis dahin muss es aber ein in den bestehenden Heimen Verbesserungen der Lebensumstände zu geben.
Menschen mit Behinderungen haben in institutionellen Einrichtungen keine oder nur selten ausreichende Rückzugsmöglichkeiten. Es sollten daher zumindest Einzelzimmer als private Rückzugsräume für alle Menschen mit – auch mit sehr hohem Unterstützungsbedarf – Behinderungen, zur Verfügung stehen, da sonst keine Intimsphäre aufgebaut werden kann. Ohne einen geschützten Privatbereich können selbstbestimmten Grenzen nicht gesetzt und Erkennen von Grenzüberschreitungen nicht geübt werden. Weiters muss jede volljährige Person in ihren privaten Räumlichkeiten selbst entscheiden dürfen, wen sie empfangen möchte und ob und wie lange sie mit anderen Personen ungestört in ihrem Bereich bleiben kann. Für Paare sollten Rückzugsräume in Form von Doppelzimmern oder abgeschlossenen Wohnbereichen zur Verfügung stehen. Es müssen von Seiten der Einrichtung Bedingungen geschaffen werden, die Privatheit und Intimität gewährleisten. Das Recht auf individuelles Sexualleben beginnt also mit dem Recht auf eine selbstbestimmte Intimsphäre.
Das allein reicht aber nicht aus. Menschen in Einrichtungen haben oft nicht einmal die Möglichkeit, überhaupt eine Fantasie von persönlicher Partnerschaft und Zweisamkeit zu bekommen. Es müsste Öffentlichkeitsarbeit, Elternarbeit unter Einbeziehung der Kinder und Geschwister und eine Möglichkeit geschaffen werden, Zugang zu einer Peer-Beratung zu erhalten gemacht werden, damit man Menschen, die in Einrichtungen leben, auch zutraut, eine Partnerschaft zu leben.
Was nehmen wir daraus mit? Um die Menschenwürde zu bewahren, braucht es:
- Das Recht auf individuelles Sexualleben und die eigene Intimsphäre
- Das Recht auf Sexualpädagogik und Sexualberatung
- Das Recht auf Sexualbegleitung / Sexualassistenz
Was wollen wir? Anbei unsere Handlungsempfehlungen an Institutionen, Träger und Länder:
Handlungsempfehlungen: individuelles Sexualleben
An die Institutionen und Träger:
- Aufklärung und umfassende Beratung zur Ermöglichung individuellen Sexuallebens und der eigenen Intimsphäre
- Erstellung von sexualpädagogischen Konzepten in Wohneinrichtungen
- Verpflichtende und wiederkehrende notwendige Fortbildungen des Personals zum Thema Sexualpädagogik in allen Einrichtungen.
An die Länder:
- Gewaltpräventive und sexualpädagogische Konzepte sollten in allen Bundesländern eine Bewilligungsvoraussetzung für sozialpädagogische Einrichtungen sein
- Überprüfung der faktischen Umsetzung dieser Konzepte durch die Fachaufsichten
- Rechtliche Regelung von Sexualbegleitung und Sexualassistenz außerhalb der Sexualdienstleistungs- und Prostitutionsgesetze in den 9 Bundesländern
- Unabhängig vom Recht auf gelebte Sexualität, aber im Zusammenhang – De-Institutionalisierung in allen neun Bundesländern
- Anerkennung von Trägern nur, wenn sie sich verpflichten, Fortbildungen des Personals zum Thema Sexualpädagogik durchzuführen zu lassen
- Anerkennung von Träger nur, wenn die Privatsphäre der Bewohnerinnen bzw. Bewohner durch Einzelzimmer sichergestellt ist
- Schaffung eines eigenen Haushaltsansatzes, um den konventionskonformen Abbau von Institutionen finanzieren zu können