Viele Kinder in Taubstummenanstalten wurden fast täglich mit Gewalt konfrontiert. Wenn man diese Fälle bei der Volksanwaltschaft meldet, kann man eine Entschädigung bekommen — auch jahrelang danach.
*Alternativlink zum Video: Überblick: Heimopferrente und Gewaltsentschädigung
Oft sagt man: „Früher war alles besser.“ Für gehörlose Menschen war das definitiv nicht der Fall. Viele gehörlose Kinder wurden in sogenannten Taubstummenanstalten untergebracht. Immer wieder werden neue Fälle von Gewalt und Missbrauch aus dieser Zeit gemeldet. Vertrauenspositionen wurden missbraucht, um schädliche Unterrichtsmethoden und Gewalt auszuüben. Das war nicht in Ordnung. Heutzutage versucht man, diese Fehler zumindest teilweise wiedergutzumachen. Deswegen gibt es Entschädigungen und eine sogenannte Heimopferrente, für Personen, die damals Gewalt erlebt haben. Diese Personen werden Heimopfer genannt. Die Heimopferrente bekommt man zusätzlich zu der normalen Pension, d.h. ab 65 Jahren für Männer und ab 60 Jahren für Frauen. Wenn man wegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit die Mindestsicherung bezieht, kann man auch die Heimopferrente bekommen.
Was ist ein Heimopfer?
Heimopfer sind Personen, die zwischen 10. Mai 1945 und 31. Dezember 1999 in Kinder- und Jugendheimen, Krankenanstalten, oder Pflegefamilien untergebracht waren und Opfer von Gewalt wurden. Das betrifft u.a. die Taubstummenanstalten.
Was zählt als Gewalt?
Jede Form der Gewalt zählt, die gegen das Kind persönlich ausgeübt wurde. Also körperliche, seelische, oder sexuelle Gewalt. Auch damals gängige Unterrichtsmethoden sind oft als Gewalt zu verstehen: also Schläge, Essensentzug oder Einsperren.
Entschädigung oder Heimopferrente?
Dadurch dass die meisten Fällen weit in der Vergangenheit liegen und damit verjährt sind, kann man strafrechtlich oft nichts dagegen machen. Trotzdem kann man eine Entschädigung als Wiedergutmachung beantragen. Zuerst meldet man den Fall bei der Volksanwaltschaft. Sie prüfen die Klage, danach wird entschieden, ob man eine Entschädigung bekommt oder nicht. Die Entschädigung wird immer einzeln abgemacht und wird vom Betreiber der Institution ausbezahlt. Bei manchen Einrichtungen wird nur eine Therapie bezahlt, aber eine Auszahlung von bis zu €30.000 ist auch möglich.
Bei einer Entschädigung steht die Heimopferrente automatisch zu. Sie kann auch ohne andere Entschädigungen ausbezahlt werden.
Sobald man in Pension geht oder arbeitsunfähig wird, kann man die Heimopferrente beantragen. Diese beträgt €367,50 pro Monat, ist steuerfrei und wird nicht auf die Mindestsicherung angerechnet.
Wie beantrage ich eine Entschädigung oder Heimopferrente?
Direkt Kontakt mit der Volksanwaltschaft aufnehmen. Den Antrag kann man auch digital abschicken. Der Landesverband kann dich dabei auch unterstützen!
Muss ich etwas beweisen?
Für die Heimopferrente sind keine Beweise notwendig. Es wird nur überprüft, ob man in einer Einrichtung untergebracht war. Sonst zählt nur, wie glaubhaft die Schilderungen sind.
Links: Volksanwaltschaft – Hilfestellung bei Problemen mit Behörden + Antragsformular
Heimopferrente in Leichter Lesen erklärt