Die türkis-grüne Bundesregierung will die Regelung für die Sonderbetreuungszeit dahin gehend präzisieren, dass sie künftig auch vereinbart werden kann, wenn Regelunterricht stattfindet. Ein Rechtsanspruch besteht aber weiterhin nur dann, wenn Schulen behördlich geschlossen sind und keine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Die aktuelle Regelung sieht vor, dass Sonderbetreuungszeit zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen vereinbart werden kann, wenn Schulen geschlossen sind, jedoch eine Betreuungsmöglichkeit in den Schulen zur Verfügung steht. Keine Möglichkeit dazu gibt es derzeit, wenn der Regelunterricht in den Schulen aufrechterhalten wird. Das soll nun geändert werden. Die gesetzliche Klarstellung sei gerade in Abstimmung, hieß es.
Die Sonderbetreuungszeit für Eltern wurde mit Anfang September neuerlich eingeführt. Die vorherige Regelung war im Juli ausgelaufen. Erstmals war die Sonderbetreuungszeit ab März 2020 möglich. Berufstätigen Eltern stehen in Summe bis zum 31. Dezember 2021 drei Wochen Sonderbetreuungszeit zur Verfügung. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erhält wie bisher 100 Prozent der Entgeltkosten ersetzt.
Quelle: APA