Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs stärkt Sozialrechte von ausländischen Leiharbeiter*innen. Wenn eine Leiharbeitsfirma hauptsächlich Arbeitskräfte ins EU-Ausland vermittelt, kann sie nicht einfach Sozialversicherungsvorschriften des Firmensitzlandes anwenden. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor.
Wäre das nicht der Fall, könnte das dazu führen, dass sich Unternehmen „in dem Mitgliedstaat niederlassen würden, dessen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für sie am günstigsten wären“, teilte das Gericht mit (Rechtssache: C-784/19). Auf lange Sicht könnte es dazu führen, dass das Schutzniveau von Arbeitnehmer*innen verringert würde und der Wettbewerb zwischen Unternehmen, die Leiharbeiter*innen beschäftigen und solchen die ihre Arbeitskräfte direkt einstellen, verzerrt würde.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Fall, in dem ein Bulgare über eine örtliche Leiharbeitsfirma an ein deutsches Unternehmen vermittelt wurde. Weil die Leiharbeitsfirma nach Ansicht der Stadt Varna jedoch keine „nennenswerte Tätigkeit“ in Bulgarien ausübte, verweigerte sie einen Antrag, der bescheinigen sollte, dass die bulgarischen Sozialstandards angewendet werden könnten. Die Leiharbeitsfirma stellte daraufhin einen Antrag beim örtlichen Verwaltungsgericht, das sich entschloss, den EuGH um eine Stellungnahme zu bitten.
Quelle: APA